Allgemeine Geschäftsbedingungen
Inhaber: Tristan Schult · 17139 Malchin
Stand: August 2026
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Schult Security Group, Inhaber Tristan Schult, 17139 Malchin (nachfolgend „SSG“), und ihren Auftraggebern über Sicherheits-, Bewachungs-, Hotel-, Empfangs-, Kontroll-, Ordnungs- und sonstige vereinbarte Servicedienstleistungen.
Hierzu zählen insbesondere Night Audit, Hotelsicherheit, Telefonumleitung, Empfangs- und Pfortendienste, Rufbereitschaft, Revier- und Kontrolldienste, Schließdienste, Alarmverfolgung und Intervention, Baustellenbewachung, stationäre Bewachung, Gebäude- und Geländesicherung, Veranstaltungsschutz, Einlass- und Zugangskontrollen sowie Parkplatz- und Verkehrslenkungsdienste.
Individuelle Vereinbarungen, insbesondere ein konkret vereinbartes Angebot, eine Auftragsbestätigung, ein Leistungsverzeichnis oder eine objektspezifische Dienstanweisung, gehen diesen AGB im jeweiligen Einzelfall vor.
2. Angebot und Vertragsschluss
Angebote von SSG sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots, durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch einvernehmlichen Beginn der vereinbarten Leistung zustande.
Eine Kontaktanfrage über die Website, per E-Mail oder telefonisch stellt noch keinen Vertragsschluss dar.
3. Leistungsumfang
Art, Umfang, Einsatzort, Einsatzzeiten, Personalstärke, Vergütung und besondere Aufgaben ergeben sich aus der jeweiligen Individualvereinbarung. Maßgeblich sind insbesondere Angebot, Auftrag, Auftragsbestätigung, Leistungsverzeichnis und – soweit vorhanden – die objektspezifische Dienstanweisung.
SSG schuldet die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Dienstleistung. Soweit nicht ausdrücklich eine besondere Erfolgsgarantie vereinbart wurde, wird kein bestimmter wirtschaftlicher oder tatsächlicher Erfolg geschuldet. Insbesondere kann trotz ordnungsgemäßer Bewachungs- oder Kontrollleistung nicht ausgeschlossen werden, dass Straftaten, Störungen, Schäden, technische Ausfälle oder sonstige Ereignisse eintreten.
4. Durchführung der Leistungen und eingesetztes Personal
SSG organisiert und steuert die Durchführung der vereinbarten Leistungen eigenverantwortlich. Eingesetztes Personal wird entsprechend den für den jeweiligen Einsatz geltenden gesetzlichen Anforderungen ausgewählt und eingesetzt.
Sofern keine bestimmte Person ausdrücklich vereinbart wurde, besteht kein Anspruch auf den Einsatz eines bestimmten Mitarbeiters. SSG ist berechtigt, Mitarbeiter auszutauschen und – soweit rechtlich zulässig und mit dem Auftrag vereinbar – geeignete Erfüllungsgehilfen oder qualifizierte Nachunternehmer einzusetzen.
Die arbeitsorganisatorische und personelle Weisungsbefugnis gegenüber dem eingesetzten Personal verbleibt bei SSG. Objektbezogene Wünsche, sicherheitsrelevante Hinweise und erforderliche Informationen des Auftraggebers werden berücksichtigt. Weisungen des Auftraggebers dürfen nicht gegen Gesetze, behördliche Vorgaben, Arbeitsschutzbestimmungen oder die vereinbarte Aufgabenstellung verstoßen.
5. Rechtliche Befugnisse und Hausrecht
Die eingesetzten Sicherheitskräfte handeln im Rahmen der allgemein geltenden gesetzlichen Rechte sowie der ihnen wirksam übertragenen privatrechtlichen Befugnisse, insbesondere eines übertragenen Hausrechts. Hoheitliche Befugnisse werden durch den Bewachungsauftrag nicht begründet.
Tätigkeiten im öffentlichen Verkehrsraum oder sonstige Maßnahmen, die einer behördlichen Anordnung oder besonderen Erlaubnis bedürfen, werden nur durchgeführt, soweit die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt SSG rechtzeitig alle Informationen und Voraussetzungen zur Verfügung, die für eine sichere und ordnungsgemäße Durchführung erforderlich sind. Dazu können insbesondere Schlüssel, Zutrittsberechtigungen, Ansprechpartner, Alarm- und Notfallinformationen, Hausordnungen, Gefahrenhinweise, Objektpläne, technische Einweisungen und besondere Verhaltensanweisungen gehören.
Änderungen, besondere Risiken oder sonstige Umstände, die Einfluss auf die Leistung haben können, sind SSG unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass von ihm erteilte Weisungen, übertragene Befugnisse und bereitgestellte Informationen rechtlich zulässig und sachlich zutreffend sind.
7. Leistungsänderungen und Zusatzleistungen
Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs sollen in Textform abgestimmt werden. Zusatzleistungen werden nach der hierfür vereinbarten Vergütung berechnet. Fehlt eine gesonderte Preisvereinbarung, ist eine angemessene Vergütung auf Grundlage des üblichen oder zuletzt vereinbarten Preises geschuldet.
Bei akuten Gefahrenlagen darf SSG im Rahmen des rechtlich Zulässigen diejenigen zumutbaren Maßnahmen treffen, die zur Gefahrenabwehr oder Schadensbegrenzung erforderlich erscheinen, wenn eine vorherige Abstimmung mit dem Auftraggeber nicht rechtzeitig möglich ist. Soweit möglich, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert.
8. Vergütung, Abrechnung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der sonstigen Individualvereinbarung. Vereinbarte Nacht-, Sonn-, Feiertags-, Mehrarbeits-, Fahrt-, Auslagen- oder sonstige Zuschläge werden nur berechnet, soweit sie vertraglich vereinbart oder vom Auftraggeber nachträglich beauftragt wurden.
Sofern nichts anderes vereinbart oder auf der Rechnung angegeben ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. SSG bleibt die Geltendmachung eines nachweislich weitergehenden Verzugsschadens vorbehalten.
9. Einsatzzeiten, Verspätungen und Unterbrechungen
Vereinbarte Einsatzzeiten sind für beide Seiten verbindlich. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Einsatz zum vereinbarten Zeitpunkt aufgenommen werden kann und erforderliche Zugänge, Ansprechpartner und Informationen verfügbar sind.
Verzögerungen oder Unterbrechungen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen und von SSG nicht zu vertreten sind, lassen den Vergütungsanspruch nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt. Ersparte Aufwendungen oder anderweitig erzielter Erwerb werden berücksichtigt, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
10. Stornierung und Absage vereinbarter Einsätze
Für die Stornierung oder Verkürzung bereits verbindlich vereinbarter Einsätze gelten vorrangig die im Angebot oder Auftrag getroffenen individuellen Regelungen. Fehlt eine solche Regelung, richten sich Vergütungs- und Ersatzansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.
SSG wird bei einer Absage nicht erbrachte Leistungen, ersparte Aufwendungen sowie eine zumutbare anderweitige Verwendung eingeplanter Kapazitäten angemessen berücksichtigen.
11. Besondere Bedingungen für Telefonumleitung und Rufbereitschaft
Bei vereinbarter Telefonumleitung übernimmt SSG weitergeleitete Anrufe nach dem im Auftrag festgelegten Ablauf. Inhalt und Umfang der Gesprächsannahme, Dokumentation, Weitergabe von Informationen und etwaige Eskalationswege richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung.
Die technische Funktionsfähigkeit der Rufumleitung, die Übermittlung von Rufnummern und sonstigen Verbindungsdaten sowie die Verfügbarkeit der vom Auftraggeber oder Telekommunikationsanbieter bereitgestellten Systeme liegen außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs von SSG. Rückrufe können nur erfolgen, soweit eine erreichbare Rufnummer oder ein anderer geeigneter Kontaktweg technisch übermittelt oder vom Anrufer mitgeteilt wurde.
Eine Rufbereitschaft bedeutet nur dann eine bestimmte Reaktions- oder Anfahrtszeit, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde.
12. Besondere Bedingungen für Alarmverfolgung und Intervention
Bei Alarmmeldungen führt SSG die vereinbarten Kontroll- und Interventionsmaßnahmen nach den hinterlegten Objekt- und Alarmanweisungen durch. Soweit die Lage dies erfordert, können Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, technische Notdienste oder andere zuständige Stellen verständigt werden.
SSG haftet nicht für technische Fehlfunktionen von Alarm-, Kommunikations-, Zutritts- oder sonstigen Fremdsystemen, sofern deren Ursache nicht von SSG zu vertreten ist.
13. Höhere Gewalt und sonstige nicht zu vertretende Ereignisse
Kann eine Leistung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und von SSG nicht zu vertretender Ereignisse vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt erbracht werden, ist SSG für die Dauer und im Umfang der Beeinträchtigung von der Leistungspflicht befreit. Dies kann insbesondere bei behördlichen Maßnahmen, erheblichen Verkehrsstörungen, Naturereignissen, Strom- oder Kommunikationsausfällen oder vergleichbaren außergewöhnlichen Umständen gelten.
SSG informiert den Auftraggeber, soweit möglich, unverzüglich und bemüht sich um eine zumutbare Ersatz- oder Übergangslösung. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
14. Haftung
SSG haftet unbeschränkt für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von SSG, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
15. Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Vertragsparteien behandeln ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werdende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich erkennbare Informationen vertraulich, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.
Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Soweit SSG personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, wird erforderlichenfalls eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geschlossen.
16. Vertragsdauer und Kündigung
Vertragsbeginn, Vertragsdauer und ordentliche Kündigungsfristen ergeben sich aus der jeweiligen Individualvereinbarung. Ist keine feste Laufzeit oder besondere Kündigungsfrist vereinbart, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Soweit eine Abmahnung oder Fristsetzung gesetzlich erforderlich und zumutbar ist, ist vor einer außerordentlichen Kündigung grundsätzlich Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.
17. Verbraucher
Soweit der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, bleiben zwingende verbraucherschützende Vorschriften unberührt. Bei außerhalb von Geschäftsräumen oder ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossenen Verbraucherverträgen können gesetzliche Widerrufsrechte bestehen. Eine erforderliche Widerrufsbelehrung wird in diesem Fall gesondert erteilt.
18. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Auftraggeber kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, insbesondere bei Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis, bleiben unberührt.
19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand der Sitz von SSG. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
20. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Änderungen und Ergänzungen einzelner Verträge können in Textform vereinbart werden, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Der Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt unberührt.
